Seen > Tipps und Hinweise
Wenn Sie einen Bojenplatz mieten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung des zuständigen Landratsamtes sowie einen privatrechtlichen Gestattungsvertrag der Bayerischen Schlösserverwaltung als Grundeigentümer. Die Genehmigung und der Gestattungsvertrag gelten sieben Jahre. Nach dieser Zeit erlischt Ihr Recht auf die Boje, und das Bojenrecht wird an eine andere Person vergeben.
Aufgrund der großen Nachfrage für Bojen an unseren Seen erfolgt die Vergabe von Bojenliegeplätzen über so genannte Vormerklisten, in die Sie sich eintragen lassen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Wartezeit bis zur endgültigen Zuteilung einer Boje bei mehreren Jahren liegen kann. Die Vormerklisten werden bei den zuständigen Landratsämtern oder bei unseren Außenstellen geführt. Die Adresse der zuständigen Außenverwaltung finden Sie auf der jeweiligen Seen-Seite.
Boote mit Verbrennungsmotor oder Elektromotor dürfen auf den Seen nur eingesetzt bzw. gefahren werden, wenn vom zuständigen Landratsamt eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Ferner benötigen Sie eine privatrechtliche Bewilligung der Bayerischen Schlösserverwaltung als Grundeigentümer. Darin wird u.a. auch die Höhe des Nutzungsentgelts festgelegt, die sich an der Art und Leistung des Motors orientiert. Segelboote sind unter bestimmten Voraussetzungen zulassungspflichtig. Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Landratsamt.
Wir haben für Sie eine Liste zusammengestellt, aus der Sie ersehen können, an welchen Seen das Tauchen verboten ist bzw. an welchen Seen das Tauchen mit Atemgerät durch eine sogenannte Allgemeinverfügung geregelt ist (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 22 Bayerisches Wassergesetz).
Diese Allgemeinverfügungen gelten teilweise auch für kleinere Seen, die nicht der Bayerischen Schlösserverwaltung unterstellt sind. In den Allgemeinverfügungen ist geregelt, unter welchen Bedingungen und Auflagen in welchen Bereichen der jeweiligen Seen und teilweise auch zu welchen Jahreszeiten das Tauchen mit Atemgerät erlaubt ist. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Bei Fragen zur Allgemeinverfügung wenden Sie sich bitte direkt an das jeweilige Landratsamt.
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