Service > Fotogenehmigung
Für Innen- und Außenaufnahmen der Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung benötigen Sie grundsätzlich eine (kostenpflichtige) Fotogenehmigung. Die schriftliche Genehmigung sollte rechtzeitig – mindestens zehn Werktage im Voraus – beantragt werden. Aktuelle Berichterstattung und rein dokumentarische Aufnahmen können in der Regel auch schneller genehmigt werden. Jede Fotoanfrage wird im Einzelfall geprüft und entschieden.
Bitte beachten Sie: Der Bayerischen Schlösserverwaltung müssen Belegaufnahmen des entstandenen Fotomaterials zur Verfügung gestellt werden, die diese für interne Zwecke (z. B. eigene Publikationen) entgeltfrei nutzen kann.
Hier finden Sie Informationen zu
Aufnahmen zu privaten Zwecken|Zuständigkeit|Antragstellung
Genehmigung und Kosten|Einsatz von Drohnen / Multikoptern
Bitte beachten Sie auch unsere ausführlichen Informationen.
Fotoaufnahmen in den von der Bayerischen Schlösserverwaltung betreuten Baudenkmälern, Gärten und Seen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Aufgrund eventuell notwendiger Rückfragen, Präzisierungen oder Klärungen sollten Fotoanfragen mindestens zehn Werktage vor dem geplanten Termin mit unserem Formblatt schriftlich beantragt werden. Aktuelle Berichterstattung und rein dokumentarische Aufnahmen können in der Regel auch schneller genehmigt werden. Eine eventuelle Zustimmung erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt.
Die Bayerische Schlösserverwaltung behält sich – insbesondere bei Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken und Innenaufnahmen – vor, diese im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Voraussetzung für jede Genehmigung ist der pflegliche und respektvolle Umgang mit den der Verwaltung übertragenen Kulturdenkmälern und die strikte Einhaltung der konservatorischen Auflagen.
Eine Zustimmung kann insbesondere nicht erteilt werden, wenn die Aufnahmen
oder die Aufnahmen und deren Verwendung nicht mit den Aufgaben, der Stellung und dem Ansehen der Bayerischen Schlösserverwaltung zu vereinbaren sind.
Für Fotoaufnahmen zu kulturellen Zwecken wird eine Fotogenehmigung nur erteilt, wenn triftige Gründe gegen die (kostenpflichtige) Verwendung des bereits im Fotoarchiv befindlichen Bildmaterials sprechen.
Anträge auf Fotoaufnahmen für kommerzielle Zwecke (z. B. Modeshootings, Produkt- und Personenwerbung) werden im Einzelfall von der Hauptverwaltung geprüft und entschieden.
Aufnahmen zu privaten Zwecken (Erinnerungsfotos) sind in geringem Umfang (ohne Blitz, Stativ, Selfiestick u. Ä.) ohne Genehmigung möglich, sofern keine konservatorischen, markenrechtlichen oder organisatorischen Belange dagegen sprechen. Wir freuen uns, wenn Sie Ihre privaten Fotos, die unter Einhaltung der oben genannten Bestimmungen entstanden sind, mit dem #schloesserbayern auf Ihren privaten (d. h. ohne gewerblichen Hintergrund betriebenen) Social-Media-Seiten teilen.
Eine weiterführende Verwertung des Fotomaterials ist ausdrücklich nicht gestattet. Mit Rücksicht auf den organisatorischen Ablauf von Schlossführungen kann in den Häusern mit Führungsbetrieb das Fotografieren zu privaten Zwecken in der Regel leider nicht ermöglicht werden.
Hochzeitshootings sind in den Innenräumen der Sehenswürdigkeiten leider nicht möglich. In den Gärten und Parks sind sie erlaubt, sofern die Fotos ausschließlich privat verwendet werden. Jegliche Veröffentlichung von privaten Erinnerungsfotos ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Nutzung der Fotos durch das Brautpaar in den sozialen Netzwerken wird aber als privat betrachtet und ist erlaubt.
Wenn Sie als Fotograf Hochzeitsfotos (z. B. auf seiner Internetseite) veröffentlichen oder als Werbemittel einsetzen möchten, können Sie dies formlos unter Vorlage der Aufnahmen per E-Mail beantragen. Diese Nutzung ist allerdings kostenpflichtig.
Eine vorherige Anmeldung von Hochzeitsshootings ist nicht notwendig. Wir bitten aber darum, die Parkordnung einzuhalten und auf andere Besucherinnen und Besucher Rücksicht zu nehmen. Drohnenaufnahmen, das Vorfahren mit dem Brautauto sowie der Einsatz von Softboxen, Blitzanlagen oder sonstigem Equipment sind leider nicht gestattet.
Für die Erteilung von Fotogenehmigungen ist grundsätzlich die jeweilige Außenverwaltung zuständig.
Falls Sie in verschiedenen Sehenswürdigkeiten der Bayerischen Schlösserverwaltung fotografieren möchten, kontaktieren Sie bitte die Hauptverwaltung in München:
Bayerische Schlösserverwaltung
Öffentlichkeitsarbeit / Referat ZL9
Schloss Nymphenburg, Eingang 16
80638 München
+49 89 17908-108 oder -162
Fax +49 89 17908-190
foto@bsv.bayern.de
Bitte beachten Sie auch unser Angebot an Veranstaltungsräumen, die Sie ebenfalls für Fotoaufnahmen anmieten können.
Bitte beantragen Sie die Genehmigung der Fotoaufnahmen mindestens zehn Werktage vor dem geplanten Aufnahmezeitpunkt mit unserem Antragsformular.
Fotoaufnahmen am Wochenende (Samstag/Sonntag) werden grundsätzlich nicht genehmigt.
Innenaufnahmen können in der Regel nur außerhalb der Öffnungszeiten realisiert werden (insbesondere bei Schloss Neuschwanstein, Schloss Linderhof und Schloss Herrenchiemsee).
Zum Schutz der historischen Anlagen sind besondere Auflagen zu beachten, die rechtsverbindlicher Bestandteil der Fotogenehmigung sind.
Die Zustimmung zu Fotoaufnahmen erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt. Neben dieser Gebühr wird ein zusätzlicher Kostenersatz für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben sowie etwaige Einnahmeausfälle erhoben. Hierzu zählen insbesondere Personalkosten für die Aufsicht sowie Kosten für Strom und Reinigung.
Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich u. a. nach der Prominenz des gewählten Motivs, der Höhe des technischen und personellen Aufwands und dem Verwendungszweck der Aufnahmen. Die Kosten werden Ihnen auf Anfrage mitgeteilt, wobei verbindliche Aussagen zur anfallenden Gebühr erst nach Prüfung des Antragsformulars getroffen werden können.
Mit der für die Fotogenehmigung erhobenen Gebühr ist lediglich das Erstellen der Aufnahmen abgegolten. Für alle Veröffentlichungen des erstellten Bildmaterials ist bei der Hauptverwaltung in München zusätzlich eine kostenpflichtige Reproduktionsgenehmigung einzuholen.
Grundsätzlich bedürfen Luftaufnahmen, die über dem Grundbesitz der Bayerischen Schlösserverwaltung angefertigt werden, der Genehmigung. Das gilt auch, wenn dazu ferngesteuerte Drohnen, Multikopter o. Ä. für Film- oder Fotoaufnahmen eingesetzt werden. Grundsätzlich wird nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Auflagen die Aufnahme mit solchen Fluggeräten genehmigt. Der Einsatz führt zu einer erhöhten Gefährdung von Personen und den denkmalgeschützten Objekten der Schlösserverwaltung, zu einer möglichen Verletzung von Rechten und zu einer Störung des Kultur- und Naturdenkmals. Voraussetzung für die Genehmigung ist auch die Vereinbarkeit mit den örtlichen Schutzgebietsverordnungen sowie die Einhaltung der ansonsten geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
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