Für einen Bojen-Liegeplatz, benötigen Sie eine Genehmigung des zuständigen Landratsamtes sowie einen privatrechtlichen Gestattungsvertrag der Bayerischen Schlösserverwaltung als Grundeigentümer. Die Genehmigung und der Gestattungsvertrag gelten sieben Jahre. Nach dieser Zeit erlischt Ihr Recht auf den Bojen-Liegeplatz, und das Bojenrecht wird an eine andere Person vergeben.
Aufgrund der großen Nachfrage für Bojen an unseren Seen erfolgt die Vergabe von Bojenliegeplätzen über so genannte Vormerklisten, in die Sie sich eintragen lassen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Wartezeit bis zur endgültigen Zuteilung einer Boje bei mehreren Jahren liegen kann. Die Vormerklisten werden bei den zuständigen Landratsämtern oder bei unseren Außenstellen geführt. Nähere Informationen zur Verfügbarkeit und zum Vergabeverfahren sowie die Kontaktdaten der zuständigen Außenstelle finden Sie auf der jeweiligen Seen-Seite.
Boote mit Verbrennungsmotor oder Elektromotor dürfen auf den Seen nur eingesetzt bzw. gefahren werden, wenn vom zuständigen Landratsamt eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Ferner benötigen Sie eine privatrechtliche Gestattung der Bayerischen Schlösserverwaltung als Grundeigentümer. Darin wird u.a. auch die Höhe des Nutzungsentgelts festgelegt, die sich an der Art und Leistung des Motors orientiert. Auch Segelboote und andere Wasserfahrzeuge sind unter bestimmten Voraussetzungen zulassungspflichtig.
Auskünfte zur erforderlichen schifffahrtsrechtlichen Genehmigung und zum Vergabeverfahren – teilweise ebenfalls über Vormerklisten – erteilt das zuständige Landratsamt. Allgemeine Informationen hierzu finden Sie auch auf der jeweiligen Seen-Seite.
Motorisierte Wassersportgeräte wie beispielsweise E-Surfboards mit und ohne Foil-Technik, E-Kajaks bzw. E-Kanus und Ähnliches sind an den der Bayerischen Schlösserverwaltung unterstellten Seen ausnahmslos nicht gestattet. Zuwiderhandlungen wird nachgegangen.
Wir haben für Sie eine Liste zusammengestellt, aus der Sie ersehen können, an welchen Seen das Tauchen verboten ist bzw. an welchen Seen das Tauchen mit Atemgerät durch eine sogenannte Allgemeinverfügung geregelt ist (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 22 Bayerisches Wassergesetz).
Diese Allgemeinverfügungen gelten teilweise auch für kleinere Seen, die nicht der Bayerischen Schlösserverwaltung unterstellt sind. In den Allgemeinverfügungen ist geregelt, unter welchen Bedingungen und Auflagen in welchen Bereichen der jeweiligen Seen und teilweise auch zu welchen Jahreszeiten das Tauchen mit Atemgerät erlaubt ist. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Bei Fragen zur Allgemeinverfügung wenden Sie sich bitte direkt an das jeweilige Landratsamt.
Das Absuchen der See- und Seeuferflächen mit Metallsuchgeräten und anderen Sonden oder Detektoren ist an den der Bayerischen Schlösserverwaltung unterstellten Seen nicht erlaubt. Gestattungen dafür werden nicht erteilt.
Hier finden Sie Informationen zu Film- und Fotoaufnahmen, die über rein private Zwecke hinausgehen.
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