Service > Drehgenehmigung
Für Innen- und Außenaufnahmen der Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung benötigen Sie grundsätzlich eine (kostenpflichtige) Drehgenehmigung. Die schriftliche Genehmigung sollte rechtzeitig – mindestens zehn Werktage im Voraus – beantragt werden. Aktuelle Berichterstattung und rein dokumentarische Aufnahmen können in der Regel auch schneller genehmigt werden. Jede Drehanfrage wird im Einzelfall geprüft und entschieden.
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Zuständigkeit|Antragstellung|Genehmigung + Kosten|Einsatz von Drohnen/ Multikoptern
Bitte beachten Sie auch unsere ausführlichen Informationen. (anzeigen / schließen)
Filmaufnahmen in den von der Bayerischen Schlösserverwaltung betreuten Baudenkmälern, Gärten und Seen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Aufgrund eventuell notwendiger Rückfragen, Präzisierungen oder Klärungen sollten Drehanfragen mindestens zehn Werktage vor dem geplanten Termin mit unserem Formblatt schriftlich beantragt werden. Aktuelle Berichterstattung und rein dokumentarische Aufnahmen können in der Regel auch schneller genehmigt werden. Eine eventuelle Zustimmung erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt.
Die Bayerische Schlösserverwaltung behält sich – insbesondere bei Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken und Innenaufnahmen – vor, diese im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Voraussetzung für jede Genehmigung ist der pflegliche und respektvolle Umgang mit den der Verwaltung übertragenen Kulturdenkmälern und die strikte Einhaltung der konservatorischen Auflagen.
Eine Zustimmung kann insbesondere nicht erteilt werden, wenn die Aufnahmen
oder die Aufnahmen und deren Verwendung nicht mit den Aufgaben, der Stellung und dem Ansehen der Bayerischen Schlösserverwaltung zu vereinbaren sind.
Aufnahmen zu privaten Zwecken (Erinnerungsaufnahmen) sind in geringem Umfang (nur mit für den Privatgebrauch üblichen Handkameras ohne Licht, Stativ u. Ä.) möglich, sofern keine konservatorischen, markenrechtlichen oder organisatorischen Belange dagegen sprechen. Eine weiterführende Verwertung des Filmmaterials ist ausdrücklich nicht gestattet. Mit Rücksicht auf den organisatorischen Ablauf von Schlossführungen kann in den Häusern mit Führungsbetrieb das Filmen zu privaten Zwecken in der Regel leider nicht ermöglicht werden.
Für die Erteilung von Drehgenehmigungen ist grundsätzlich die jeweilige Außenverwaltung zuständig.
Falls Sie in verschiedenen Sehenswürdigkeiten der Bayerischen Schlösserverwaltung drehen möchten, kontaktieren Sie bitte die Hauptverwaltung in München:
Bayerische Schlösserverwaltung
Öffentlichkeitsarbeit / Referat ZL9
Schloss Nymphenburg, Eingang 16
80638 München
+49 89 17908-812 (Mo-Fr) und -810 (Mo, Mi, Do, Fr) /
Fax +49 89 17908-190
film@bsv.bayern.de
Bitte beantragen Sie die Genehmigung der Filmaufnahmen mindestens zehn Werktage vor dem geplanten Aufnahmezeitpunkt mit unserem Antragsformular. Bei sehr aufwendigen Produktionen (z. B. Spielfilmen) sollte die Vorlaufzeit mindestens vier Wochen betragen.
Filmaufnahmen am Wochenende (Samstag/Sonntag) werden grundsätzlich nicht genehmigt.
Innenaufnahmen können in der Regel nur außerhalb der Öffnungszeiten realisiert werden (insbesondere bei Schloss Neuschwanstein, Schloss Linderhof und Schloss Herrenchiemsee).
Zum Schutz der historischen Anlagen sind besondere Auflagen zu beachten, die rechtsverbindlicher Bestandteil der Drehgenehmigung sind.
Die Zustimmung zu Filmaufnahmen erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt. Neben dieser Drehgebühr wird ein zusätzlicher Kostenersatz für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben sowie etwaige Einnahmeausfälle erhoben. Hierzu zählen insbesondere Personalkosten für die Aufsicht (sofern erforderlich auch restauratorische Begleitung) sowie Kosten für Strom und Reinigung.
Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich u. a. nach der Prominenz des gewählten Motivs, der Höhe des technischen und personellen Aufwands und dem Verwendungszweck der Aufnahmen. Die Kosten werden Ihnen auf Anfrage mitgeteilt, wobei verbindliche Aussagen zur anfallenden Drehgebühr erst nach Prüfung des Antragsformulars getroffen werden können.
Grundsätzlich bedürfen Luftaufnahmen, die über dem Grundbesitz der Bayerischen Schlösserverwaltung angefertigt werden, der Genehmigung. Das gilt auch, wenn dazu ferngesteuerte Drohnen, Multikopter o.ä. für Film- oder Fotoaufnahmen eingesetzt werden. Grundsätzlich wird nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Auflagen die Aufnahme mit solchen Fluggeräten genehmigt. Der Einsatz führt zu einer erhöhten Gefährdung von Personen und den denkmalgeschützten Objekten der Schlösserverwaltung, zu einer möglichen Verletzung von Rechten und zu einer Störung des Kultur- und Naturdenkmals. Voraussetzung für die Genehmigung ist auch die Vereinbarkeit mit den örtlichen Schutzgebietsverordnungen sowie die Einhaltung der ansonsten geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
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