Seen > Tipps und Hinweise > Allgemeinverfügung für das Tauchen mit Atemgerät

Inhalt:

Informationen zu Tauchgenehmigungen für die Seen der Bayerischen Schlösserverwaltung:

Tipps und Hinweise zu den staatlichen Seen

Allgemeinverfügung

Aus nachstehender Liste können Sie ersehen, an welchen Seen Tauchen verboten ist bzw. an welchen Seen das Tauchen mit Atemgerät durch eine sogenannte Allgemeinverfügung geregelt ist (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 22 Bayerisches Wassergesetz).

Bei Fragen, insbesondere zum Inhalt der Allgemeinverfügung, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde / das jeweilige Landratsamt bzw. an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

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Gewässer  
Allgemeinverfügung / zuständiges Landratsamt

Starnberger See

Allgemeinverfügung: ja
zuständig: Landratsamt Starnberg

Ammersee

Allgemeinverfügung: ja
zuständig: Landratsamt Landsberg am Lech

Tegernsee

Allgemeinverfügung: ja
zuständig: Landratsamt Miesbach

Schliersee

Allgemeinverfügung: ja
zuständig: Landratsamt Miesbach

Chiemsee

Allgemeinverfügung: nein*
zuständig: Landratsamt Traunstein

Waginger See

Allgemeinverfügung: nein*
zuständig: Landratsamt Traunstein

Leitgeringer See

Allgemeinverfügung: nein*
zuständig: Landratsamt Traunstein

Staffelsee

Allgemeinverfügung: nein*
zuständig: Landratsamt Garmisch-Partenkirchen

Kochelsee

Allgemeinverfügung: ja
zuständig: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen

Königssee

Tauchverbot
zuständig: Landratsamt Berchtesgadener Land

Großer Alpsee bei Immenstadt

Tauchverbot
zuständig: Landratsamt Oberallgäu

Kleiner Alpsee

Tauchverbot
zuständig: Landratsamt Ostallgäu

Schwansee

Tauchverbot
zuständig: Landratsamt Ostallgäu

Bodensee
(bayerischer Teil)

Allgemeinverfügung: ja
zuständig: Landratsamt Lindau


Bei den mit * gekennzeichneten Seen wird vom Landratsamt keine Allgemeinverfügung erlassen. Wegen einer Genehmigung für Tauchgänge setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Landratsamt in Verbindung.


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