Seen > Tipps und Hinweise > Allgemeinverfügung für das Tauchen mit Atemgerät
Aus nachstehender Liste können Sie ersehen, an welchen Seen Tauchen verboten ist bzw. an welchen Seen das Tauchen mit Atemgerät durch eine sogenannte Allgemeinverfügung geregelt ist (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 22 Bayerisches Wassergesetz).
Bei Fragen, insbesondere zum Inhalt der Allgemeinverfügung, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde / das jeweilige Landratsamt bzw. an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
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Starnberger See
Allgemeinverfügung: ja
zuständig:
Landratsamt Starnberg
Ammersee
Allgemeinverfügung: ja
zuständig:
Landratsamt Landsberg am Lech
Tegernsee
Allgemeinverfügung: ja
zuständig:
Landratsamt Miesbach
Schliersee
Allgemeinverfügung: ja
zuständig:
Landratsamt Miesbach
Chiemsee
Allgemeinverfügung: nein*
zuständig:
Landratsamt Traunstein
Waginger See
Allgemeinverfügung: nein*
zuständig:
Landratsamt Traunstein
Leitgeringer See
Allgemeinverfügung: nein*
zuständig:
Landratsamt Traunstein
Staffelsee
Allgemeinverfügung: nein*
zuständig:
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Kochelsee
Allgemeinverfügung: ja
zuständig:
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Königssee
Tauchverbot
zuständig:
Landratsamt Berchtesgadener Land
Großer Alpsee bei Immenstadt
Tauchverbot
zuständig:
Landratsamt Oberallgäu
Kleiner Alpsee
Tauchverbot
zuständig:
Landratsamt Ostallgäu
Schwansee
Tauchverbot
zuständig:
Landratsamt Ostallgäu
Bodensee
(bayerischer Teil)
Allgemeinverfügung: ja
zuständig:
Landratsamt Lindau
Bei den mit * gekennzeichneten Seen wird vom Landratsamt keine Allgemeinverfügung erlassen. Wegen einer Genehmigung für Tauchgänge setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Landratsamt in Verbindung.
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