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Inhalt:

Informationen zum Einsatz von Drohnen / Multikoptern

Beim Einsatz von Kameradrohnen in den Außenbereichen der Sehenswürdigkeiten der Bayerischen Schlösserverwaltung gelten die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, insbesondere

  • die Luft-Verkehrsordnung (LuftVO)

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge – Fassung vom 6. Juni 2020

Durch die Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr sowie der örtlichen Landesluftfahrtbehörden (Luftamt Nordbayern/ Luftamt Südbayern) ist der Einsatz von Drohnen in den Außenbereichen vieler Sehenswürdigkeiten der Bayerischen Schlösserverwaltung nur sehr eingeschränkt möglich:

  • Bitte beachten Sie hierzu das entsprechende vom Bundesministerium für Verkehr veröffentlichte Informationstool dipul (Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt) mit den dort hinterlegten geografischen Verbotszonen, die verbindlich gelten. Allgemein gilt in bzw. über folgenden geographischen Gebieten grundsätzlich ein Drohnen-Flugverbot (§ 21h LuftVO): Wohngrundstücke; Naturschutzgebiete, Nationalparks, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete; Auskünfte über die Schutzgebietsgrenzen erteilt ferner die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde. Des Weiteren können die Schutzgebietsgrenzen auch online über das Geoportal „BayernAtlas“ abgerufen werden.

  • Der Drohnenüberflug von Menschenansammlungen und von unbeteiligten Personen ist nach der geltenden LuftVO nicht erlaubt. Durch das teilweise sehr hohe Besucheraufkommen in unseren Sehenswürdigkeiten ist bereits damit der Einsatz von Drohnen größtenteils ausgeschlossen. 

Bei generellen Fragen zur Nutzung von Drohnen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Luftämter Südbayern bzw. Nordbayern.

Das Starten und Landen von Drohnen o. Ä. in allen UAS-Kategorien bedarf nur der vorherigen Genehmigung durch die Bayerische Schlösserverwaltung, wenn dies auf ihrem Grund und Boden erfolgt. Eine Start- und Landeerlaubnis wird jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt und ist in der Regel kostenpflichtig. Generell keine Start- und Landeerlaubnis wird ausgestellt für Bereiche, die in einer geografischen Verbotszone nach dipul liegen. Vor diesem Hintergrund werden beispielsweise nachfolgende Anfragen grundsätzlich abgelehnt:

  • Private Drohnenflüge, z. B. Hochzeitsfotos

  • Bereiche, die in einer geografischen Verbotszone von dipul liegen. Dies gilt insbesondere für Naturschutzflächen, Luftverkehr etc.

  • Drohnenflüge, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Sehenswürdigkeit stehen, z. B. Werbeaufnahmen

Hinweis:
Unabhängig von einer Genehmigungspflicht durch die Bayerische Schlösserverwaltung hat der Drohnenpilot / die Drohnenpilotin in jedem Fall rechtlich zwingend sämtliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Landesluftfahrtbehörden rechtzeitig einzuholen sowie die gültigen Schutzgebietsverordnungen und sämtliche Bestimmungen des Luftrechts eigenverantwortlich zu beachten.

Generell gilt:

  • Bei einem Verstoß gegen die luftrechtlichen Bestimmungen (sei es die EU-Drohnen-Verordnung oder das nationale Luftrecht) zu Verbotszonen wie beispielsweise Naturschutzgebieten (in welchen viele der herausragenden Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung gelegen sind) oder gegen die gesetzlichen Verbote des Überfliegens von Menschenansammlungen, droht je nach Schwere der Verletzung des Luftraums ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Gelangt der Bayerischen Schlösserverwaltung ein Verstoß zur Kenntnis, werden die zuständigen Behörden informiert.

  • Es drohen zusätzlich erhebliche Bußgelder bei datenschutzwidrigen Aufnahmen, wenn Drohnen mit Kameras ausgestattet sind und unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeiten und/oder die gesetzlichen Informationspflichten nicht eingehalten werden.

  • Sollte es aufgrund des Drohnenflugs oder gar eines Drohnenabsturzes zu einem Schadensfall an einer Person oder des Kultur- und Gartendenkmals kommen, wird auf die gesetzlich geregelte Gefährdungshaftung hingewiesen, das heißt bei einem Unfallereignis haften der Drohnenhalter und der Drohnenpilot (auch bei unbeabsichtigtem Verhalten wie beispielsweise bei einem unverschuldeten Drohnenabsturz aufgrund eines Windstoßes) für den entstandenen Schaden in voller Höhe.