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Generelle Regelungen und Informationen zu Öffnungszeiten und Tarifbestimmungen in den Sehenswürdigkeiten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen:

Allgemeine Informationen

Auf dieser Seite finden Sie generelle Informationen zu den Öffnungszeiten der Schlösser sowie Angaben darüber, welche Personen freien oder ermäßigten Eintritt erhalten.

 

Bild: Orangerie im Schlosspark Seehof

 

Die aktuellen Öffnungszeiten und Preise der einzelnen Schlösser entnehmen Sie bitte der jeweiligen Objektseite.

 

Hier finden Sie Informationen zu unseren Jahreskarten und Mehrtagestickets.

 

Öffnungszeiten

  • Die Sehenswürdigkeiten der Schlösserverwaltung sind in der Regel durchgehend geöffnet, im Sommer von 9 bis 18 Uhr, im Winter von 10 bis 16 Uhr, viele davon auch montags. Einige Häuser sind im Winterhalbjahr geschlossen. Die Öffnungszeiten der einzelnen Schlösser finden Sie auf den jeweiligen Objektseiten.

  • Feiertage: Fast alle Objekte sind am 1. Januar, Faschingsdienstag sowie am 24., 25. und 31. Dezember geschlossen.
    Ausnahme: Schloss Neuschwanstein ist am Faschingsdienstag geöffnet.

  • Letzter Einlass ist in fast allen Objekten 30-45 Minuten vor Ende der angegeben Öffnungszeit.

  • Bei den Königsschlössern (Neuschwanstein, Linderhof, Herrenchiemsee) und der Residenz Würzburg ist in der Hauptsaison mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

  • In den Sehenswürdigkeiten sind Sonderführungen nach vorheriger Vereinbarung möglich.

 

Bild: Neues Schloss Herrenchiemsee, Beratungssaal

 

Auszug aus den allgemeinen Tarifbestimmungen

Ermäßigte Eintrittspreise werden u. a. für folgende Personen/ Gruppen gewährt:

  • geschlossene Reisegesellschaften und Besuchergruppen mit mindestens 15 zahlenden Teilnehmer/-innen (die ermäßigten Eintrittskarten müssen von der Reiseleitung insgesamt gelöst und verrechnet werden)

  • Teilnehmer/-innen an Betriebsausflügen (Bescheinigung der Firma oder Dienststelle erforderlich; die ermäßigten Eintrittskarten müssen von der Reiseleitung insgesamt gelöst werden)

  • Besuchergruppen unter 15 Personen, bei denen die Kosten des Besuchs von Wohlfahrtsorganisationen voll oder zum Teil getragen werden und in besonderen Ausnahmefällen

  • Studierende und Kursteilnehmer/-innen des Goethe-Instituts gegen Vorlage entsprechender Ausweise (deutscher oder internationaler Studentenausweis)

  • Personen ab 65 Jahre (Personalausweis)

  • Mitglieder vom Deutschen Verband für Kunstgeschichte e. V., des Berufverbandes Bildender Künstler sowie Mitglieder der Vereinigung Bildender Künstlerinnen und Künstler in ver.di Bayern

  • Helferinnen und Helfer des freiwilligen sozialen Jahres sowie Teilnehmer/-innen des freiwilligen ökologischen Jahres (gegen Ausweis)

  • Freiwillig Wehrdienst Leistende und Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligengesetz (gegen Ausweis)

  • Schwerbehinderte (gegen Ausweis); die Begleitperson erhält freien Eintritt, sofern im Schwerbehindertenausweis die Notwendigkeit einer Begleitperson eingetragen ist

 

Bild: Luftaufnahme der Walhalla, Donaustauf

 

Freier Eintritt wird u. a. für folgende Personen/ Gruppen gewährt:

  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr¹. Ebenfalls erhalten Schülerinnen und Schüler über 18 Jahren von allgemeinbildenden Schulen, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke gemäß Art. 6 Abs. 2 BayEUG gegen Vorlage des Schülerausweises freien Eintritt.
    Kein freier Eintritt wird Schülerinnen und Schülern von Schulen des Zweiten Bildungswegs (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1e BayEUG sowie von Sprachschulen gewährt.

    ¹Eltern bzw. erwachsene Aufsichtspersonen tragen die alleinige Aufsichtspflicht für minderjährige Kinder und Heranwachsende (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und können bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für das Verhalten der Minderjährigen nach den gesetzlichen Vorgaben ersatzpflichtig sein. Ebenso sind begleitende Lehrkräfte und Gruppenleiter/-innen für das Verhalten von in ihrer Obhut befindlichen Minderjährigen verantwortlich.
    Kinder unter 14 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson Zutritt
    zu den Objekten der Bayerischen Schlösserverwaltung.

  • Studierende der Fachrichtung Kunst, Kunstgeschichte und Kunstwissenschaften an Universitäten, Akademien der Bildenden Künste und sonstigen Hochschulen gegen Vorlage des Studentenausweises

  • Lehrkräfte, Jugendgruppenleiter/-innen, Führungs- und Aufsichtspersonal (gegen Ausweis) bei Museumsbesuchen mit den von ihnen betreuten Schulklassen, Vorschulkindern sowie Hort- bzw. Jugendgruppen aus Mitgliedsstaaten der EU und soweit sie nachweislich ein Museum zur Vorbereitung eines solchen Besuches aufsuchen

  • Reiseleiter/-innen (1 Reiseleiter/-in oder Fremdenführer/-in pro angefangene 25 zahlenden Personen einer Reisegruppe) sowie Kraftfahrer/-innen von Reiseunternehmen

  • Mitglieder des Internationalen Museumsrats (ICOM) und Mitglieder des Internationalen Rats für Denkmalpflege (ICOMOS) gegen Vorlage des Mitgliedsausweises

  • Träger/-innen des Bayerischen Verdienstordens, der Bayerischen Rettungsmedaille sowie des Bayerischen Maximiliansordens für Wissenschaft und Kunst (jeweils gegen Ordensausweis)

  • Inhaber/-innen der Bayerischen Ehrenamtskarte

Änderungen vorbehalten!

 

Bild: Hofgarten Ansbach


 
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